34 Reichsstempelges etz.
IV. Frachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
§ 37. I34.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche
im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im
sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks
und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger
der Sendung ob. .
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der
Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender
oder Empfänger einzieht.
§ 38. [35.] Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre
der Tarifnummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem
Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen
Schiffsverkehre (Tarifnummer 6e) darf nur erfolgen, wenn eine
Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab-
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach
dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde
der bezeichneten Art ausgehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der
Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vor-
schrift des Abs. 1 keine Anwendung.
§ 39. 136.] Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten
Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu
entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm
zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an
seine Stelle der inländische Vertreter.
§ 40. [37.] Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland
ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde
durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland aus-
gestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde
in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift-
stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu ent-
richten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aus-
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.