Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
34 Reichsstempelges etz. 
  
IV. Frachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
§ 37. I34.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche 
im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im 
sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks 
und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger 
der Sendung ob. . 
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der 
Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender 
oder Empfänger einzieht. 
§ 38. [35.] Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre 
der Tarifnummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem 
Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen 
Schiffsverkehre (Tarifnummer 6e) darf nur erfolgen, wenn eine 
Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab- 
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach 
dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde 
der bezeichneten Art ausgehändigt wird. 
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der 
Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vor- 
schrift des Abs. 1 keine Anwendung. 
§ 39. 136.] Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten 
Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu 
entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm 
zurückzubehalten ist. 
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an 
seine Stelle der inländische Vertreter. 
§ 40. [37.] Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland 
ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde 
durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland aus- 
gestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde 
in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift- 
stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu ent- 
richten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens 
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die 
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aus- 
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.