Reichsstempelgesetz. 36
§ 41. [38.] Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu
verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem
ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei
Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der
weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.
§ 42. 139.] Die im § 37 gedachte Verpflichtung wird erfüllt
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vor-
schriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer
Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob
und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung
von Stempelzeichen erfolgen darf. «
§43.[40.]DieNichterfüllungderSteuerpflichtwirdmit
einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage
der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig
Mark beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht
rechtzeitig erfüllt.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des
§ 38 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine
der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geld-
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
§ 44. I41.] Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe
betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des
§ 43 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt,
neben der Strafe des § 43 die im § 26 vorgesehene Rückfallsstrafe
verwirkt.
§ 45. 142.] Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung
eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stem-
pelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen
Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel-
abgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.
V. Personenfahrkarten.
(Tarifnummer 7.)
§ 46. (43.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer ?7
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im
Inland ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen und den
37