Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
68 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
  
  
der früher gekündigten oder verlosten, aber noch nicht eingelösten Stücke 
(Restantenlisten) in mindestens einer an einem deutschen Börsenplatz 
erscheinenden Zeitung zu veröffentlichen; 
5. bei Aktien inländischer Kreditbanken, daß die Verpflichtung über- 
nommen wird, neben der Jahresbilanz regelmäßig Bilanzübersichten 
zu veröffentlichen. Für die Zwischenräume, in denen die Aufstellung 
und die Veröffentlichung zu erfolgen hat, und für das den Ubersichten 
zugrunde zu legende Muster ist das Abkommen maßgebend, das eine 
Anzahl von Mitgliedern der Berliner Abrechnungsstelle untereinander 
und der Berliner Abrechnungsstelle gegenüber mit Zustimmung des 
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums getroffen hat. Die diesem Ab- 
kommen entsprechenden Bestimmungen sowie spätere vom Reichskanzler 
genehmigte Anderungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht, und 
zwar die Anderungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens. 
Die Zulassungsstelle kann in geeigneten Fällen von diesen Voraus- 
setzungen absehen. Ausnahmen von der Vorschrift unter Nr. 5 bedürfen der 
Zustimmung der Landesregierung. Sieht die Zulassungsstelle von der Vor- 
schrift unter Nr. 2 ab, so hat sie den Kurs für die Umrechnung der fremden 
Währung in deutsche Währung für den Börsenhandel festzusetzen. Ausnahmen 
von den Vorschriften unter Nr. 1 bis 4 sind dem Staatskommissar unter 
Angabe der Gründe mitzuteilen. 
Die Zulassungsstelle kann die Zulassung von der Erfüllung weiterer 
Voraussetzungen abhängig machen, die eine Erleichterung des Börsenverkehrs 
oder der Ausübung der den Erwerbern der Wertpapiere zustehenden Rechte 
bezwecken oder die hinsichtlich der Wertpapiere zu bewirkende Bekannt- 
machungen betreffen. 
Werden die bei der Zulassung von Wertpapieren übernommenen Ver- 
pflichtungen (Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) nicht erfüllt, so kann die Zu- 
lassungsstelle die Wertpapiere vom Börsenhandel ausschließen. 
§ 5. Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel 
muß von einer an der Börse vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank 
oder Bankfirma gestellt werden. 
Der Antrag ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen; er muß 
Betrag und Art der einzuführenden Wertpapiere bezeichnen (8 38 Abs. 1 des 
Börsengesetzes). 
Dem Antrag sind die im § 9 bezeichneten Nachweise und der Prospekt 
beizufügen. Der Prospekt ist von denjenigen, welche ihn erlassen, zu unter- 
zeichnen; zu diesen muß der Antragsteller gehören. Die Unterschrift des 
Antragstellers kann unter eine Nachschrift gesetzt werden. 
Die Landesregierung kann anordnen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auf 
bestimmte Arten von inländischen Wertpapieren nicht zur Anwendung kommen 
soll. In Einzelfällen kann die Zulassungsstelle Ausnahmen zulassen. Der 
Beschluß der Zulassungsstelle ist dem Staatskommissar mitzuteilen. 
F 6. Der Prospekt muß angeben: 
das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zu- 
gelassen werden sollen;
	        
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