68 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
der früher gekündigten oder verlosten, aber noch nicht eingelösten Stücke
(Restantenlisten) in mindestens einer an einem deutschen Börsenplatz
erscheinenden Zeitung zu veröffentlichen;
5. bei Aktien inländischer Kreditbanken, daß die Verpflichtung über-
nommen wird, neben der Jahresbilanz regelmäßig Bilanzübersichten
zu veröffentlichen. Für die Zwischenräume, in denen die Aufstellung
und die Veröffentlichung zu erfolgen hat, und für das den Ubersichten
zugrunde zu legende Muster ist das Abkommen maßgebend, das eine
Anzahl von Mitgliedern der Berliner Abrechnungsstelle untereinander
und der Berliner Abrechnungsstelle gegenüber mit Zustimmung des
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums getroffen hat. Die diesem Ab-
kommen entsprechenden Bestimmungen sowie spätere vom Reichskanzler
genehmigte Anderungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht, und
zwar die Anderungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens.
Die Zulassungsstelle kann in geeigneten Fällen von diesen Voraus-
setzungen absehen. Ausnahmen von der Vorschrift unter Nr. 5 bedürfen der
Zustimmung der Landesregierung. Sieht die Zulassungsstelle von der Vor-
schrift unter Nr. 2 ab, so hat sie den Kurs für die Umrechnung der fremden
Währung in deutsche Währung für den Börsenhandel festzusetzen. Ausnahmen
von den Vorschriften unter Nr. 1 bis 4 sind dem Staatskommissar unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die Zulassungsstelle kann die Zulassung von der Erfüllung weiterer
Voraussetzungen abhängig machen, die eine Erleichterung des Börsenverkehrs
oder der Ausübung der den Erwerbern der Wertpapiere zustehenden Rechte
bezwecken oder die hinsichtlich der Wertpapiere zu bewirkende Bekannt-
machungen betreffen.
Werden die bei der Zulassung von Wertpapieren übernommenen Ver-
pflichtungen (Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) nicht erfüllt, so kann die Zu-
lassungsstelle die Wertpapiere vom Börsenhandel ausschließen.
§ 5. Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
muß von einer an der Börse vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank
oder Bankfirma gestellt werden.
Der Antrag ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen; er muß
Betrag und Art der einzuführenden Wertpapiere bezeichnen (8 38 Abs. 1 des
Börsengesetzes).
Dem Antrag sind die im § 9 bezeichneten Nachweise und der Prospekt
beizufügen. Der Prospekt ist von denjenigen, welche ihn erlassen, zu unter-
zeichnen; zu diesen muß der Antragsteller gehören. Die Unterschrift des
Antragstellers kann unter eine Nachschrift gesetzt werden.
Die Landesregierung kann anordnen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auf
bestimmte Arten von inländischen Wertpapieren nicht zur Anwendung kommen
soll. In Einzelfällen kann die Zulassungsstelle Ausnahmen zulassen. Der
Beschluß der Zulassungsstelle ist dem Staatskommissar mitzuteilen.
F 6. Der Prospekt muß angeben:
das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zu-
gelassen werden sollen;