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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 75
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Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des
anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die
Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 71. [63.] Als ein wichtiger Grund, der den Handlungs-
gehülfen zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be-
rechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Be-
urtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste un-
fähig wird;
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unter-
halt nicht gewährt;
3. wenn der Prinzipal den ihm nach 8 62 obliegenden Verpflich-
tungen nachzukommen verweigert;
4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen
oder unsittliche Zumuthungen gegen den Handlungsgehülfen zu
Schulden kommen läßt oder es verweigert, den Handlungs-
gehülfen gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten
oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen.
§ 72. L64.] Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur
ündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist
es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung recht-
lertigen, namentlich anzusehen:
der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten
es anderen Theiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein ver-
tragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Theiles, so steht ihm ein
Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen
im Folge der Kündigung für den anderen Theil kein Interesse haben. Ist die
vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete
sie nach Maßgabe des § 347
347. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Un-
möglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktrittes von
dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das
Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Ein-
tritte der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das
Gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen.
Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu
vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
ertigten Bereicherung zurückerstatten..
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1BGB gg 812 -822.