Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 77 
  
  
11. 
12. 
13. 
die in den letzten fünf Jahre verteilten Gewinnanteile; 
die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn- und Verlustrech— 
nung oder, wenn die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs noch nicht ge- 
nehmigt ist, nach Wahl der Zulassungsstelle die Bilanz des vorletzten 
Geschäftsjahrs, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Ab- 
schluß des letzten Geschäftsjahrs oder die von den Verwaltungsorganen 
aufgestellte Bilanz des letzten Geschäftsjahrs. Ist das erste Geschäfts- 
jahr der Gesellschaft noch nicht abgelaufen, so genügt eine Gegenüber- 
stellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten; 
die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und 
Tilgungsart. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Angaben 
kurz zusammengefaßt werden; 
die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen; 
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Be- 
stellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes, 
über die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre 
geschieht, über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung von 
Reservefonds, das Stimmrecht und die Bezugsrechte der Aktionäre. 
Bei Wertpapieren inländischer Gesellschaften genügt die Angabe der- 
jenigen Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften, welche für 
die Erwerber der Wertpapiere von Interesse sind. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden bei Wertpapieren anderer Gesell- 
schaften entsprechende Anwendung. 
§ 9. Es sind beizugeben: 
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jedem Zulassungsantrag ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz, 
staatliche Genehmigung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluß usw.), 
auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht, sowie 
über das Verhältnis zu früher ausgegebenen Werten (§ 6 Nr. 7); 
dem Antrag auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, 
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit- 
anstalt: der Nachweis, daß die durch § 7 A unter Nr. 1 bis 3 er- 
forderten Übersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen; 
dem Antrag auf Zulassung der Werte eines Unternehmens, das auf 
einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug, der 
die im § 7B unter Nr. 2 erforderten Angaben nachweist; 
dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft (§ 8): 
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister, 
b) der Gesellschaftsvertrag, 
e) die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre, 
d) bei inländischen Gesellschaften, wenn noch nicht zwei volle Jahre 
seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der 
gemäß § 193 des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revisoren 
erstattete Bericht. 
Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, die nach dem Ermessen 
der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergibt. Beweisstücken, die nicht in 
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, ist eine be- 
glaubigte Übersetzung beizufügen.
	        
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