Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 77
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die in den letzten fünf Jahre verteilten Gewinnanteile;
die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn- und Verlustrech—
nung oder, wenn die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs noch nicht ge-
nehmigt ist, nach Wahl der Zulassungsstelle die Bilanz des vorletzten
Geschäftsjahrs, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Ab-
schluß des letzten Geschäftsjahrs oder die von den Verwaltungsorganen
aufgestellte Bilanz des letzten Geschäftsjahrs. Ist das erste Geschäfts-
jahr der Gesellschaft noch nicht abgelaufen, so genügt eine Gegenüber-
stellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten;
die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und
Tilgungsart. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Angaben
kurz zusammengefaßt werden;
die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen;
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Be-
stellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes,
über die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre
geschieht, über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung von
Reservefonds, das Stimmrecht und die Bezugsrechte der Aktionäre.
Bei Wertpapieren inländischer Gesellschaften genügt die Angabe der-
jenigen Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften, welche für
die Erwerber der Wertpapiere von Interesse sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden bei Wertpapieren anderer Gesell-
schaften entsprechende Anwendung.
§ 9. Es sind beizugeben:
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jedem Zulassungsantrag ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz,
staatliche Genehmigung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluß usw.),
auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht, sowie
über das Verhältnis zu früher ausgegebenen Werten (§ 6 Nr. 7);
dem Antrag auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates,
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit-
anstalt: der Nachweis, daß die durch § 7 A unter Nr. 1 bis 3 er-
forderten Übersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen;
dem Antrag auf Zulassung der Werte eines Unternehmens, das auf
einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug, der
die im § 7B unter Nr. 2 erforderten Angaben nachweist;
dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft (§ 8):
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister,
b) der Gesellschaftsvertrag,
e) die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre,
d) bei inländischen Gesellschaften, wenn noch nicht zwei volle Jahre
seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der
gemäß § 193 des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revisoren
erstattete Bericht.
Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, die nach dem Ermessen
der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergibt. Beweisstücken, die nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, ist eine be-
glaubigte Übersetzung beizufügen.