74 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Sack liegen. Die in einer Partie liegenden Säcke müssen von derselben
Mühle hergestellt sein. Erfolgt die Lieferung von zwei Stellen, so hat der
Verkäufer das Recht, an jeder Stelle eine besondere Marke zu liefern. Die
Ware ist innerhalb 5 Werktagen einschließlich des Tages der Andienung
Zug um Zug gegen Zahlung abzunehmen.“
Vgl. auch Bek. betr. den börsenmäßigen Zeithandel in Ge-
treide an der Produktenbörse zu Danzig v. 24./12. 1909 (RGl.
993); Anderung v. 11./11. 1911 (Rohl. 954); desgl. zu Mann-
heim v. 27./12. 1909 (RGBl. 997).
Zu S. 527—53531.
An die Stelle der Nr. VIII tritt:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Vom 7. Juni 1909. (RGBl. 499.)
8§ 1. Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wett-
bewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten ver-
stoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch ge-
nommen werden.
§ 2. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Inter-
essen auch landwirtschaftliche zu verstehen.
8§ 3. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von
Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder
die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Anszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge
der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den An-
schein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf
Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden.
§ 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffen-
heit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von
Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder
die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge
der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete An-
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit