Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 76 
  
  
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
Werden die im Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem 
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten ge- 
macht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem An- 
gestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem 
Wissen geschah. 
8 5. Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Ver- 
kehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen 
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter 
die Vorschriften der §88 3, 4. 
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeich- 
neten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen 
gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche An- 
gaben zu ersetzen. 
§ 6. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei- 
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse 
stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, 
so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer 
Konkursmasse verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 7. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei- 
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs 
ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, 
der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der 
zuständigen gesetzlichen Gewerbe= und Handelsvertretungen für die 
Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet wer- 
den, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige 
über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns 
zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren ein- 
zureichen ist. Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet. 
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver- 
kaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft 
worden sind (sogenanntes Vorschieben oder Nachschieben von Waren). 
§ 9. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des 8§ 7 
Abs. 2 und des § 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den
	        
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