Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 76
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Werden die im Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten ge-
macht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem An-
gestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem
Wissen geschah.
8 5. Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Ver-
kehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter
die Vorschriften der §88 3, 4.
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeich-
neten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche An-
gaben zu ersetzen.
§ 6. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse
stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören,
so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer
Konkursmasse verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 7. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs
ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben,
der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der
zuständigen gesetzlichen Gewerbe= und Handelsvertretungen für die
Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet wer-
den, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige
über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns
zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren ein-
zureichen ist. Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver-
kaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft
worden sind (sogenanntes Vorschieben oder Nachschieben von Waren).
§ 9. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des 8§ 7
Abs. 2 und des § 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den