76 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Auf-
gabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten
Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrifft.
Auf Saison= und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung
als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr
üblich sind, finden die Vorschriften der 88 7 und 8 keine Anwendung.
Über Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison= und Inventur-
ausverkäufe kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
zuständigen gesetzlichen Gewerbe= und Handelsvertretungen Bestim-
mungen treffen.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in
der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben,
der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;
2. wer den auf Grund des § 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen un-
richtige Angaben macht;
3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des
8§ 9 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 11. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden,
daß bestimmte Waren im Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen
Einheiten der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer
auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über
Zahl, Maß, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den Ort der
Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden
dürfen.
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann
die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen
vorgeschrieben werden.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichs—
tage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft bestraft.
8 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, soweit
nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt
wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wett—
1 Siehe S. 530 Anm. 1.