Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
76 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 
  
  
Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Auf- 
gabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten 
Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrifft. 
Auf Saison= und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung 
als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr 
üblich sind, finden die Vorschriften der 88 7 und 8 keine Anwendung. 
Über Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison= und Inventur- 
ausverkäufe kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der 
zuständigen gesetzlichen Gewerbe= und Handelsvertretungen Bestim- 
mungen treffen. 
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in 
der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, 
der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; 
2. wer den auf Grund des § 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen 
zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen un- 
richtige Angaben macht; 
3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 
8§ 9 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 11. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, 
daß bestimmte Waren im Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen 
Einheiten der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer 
auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über 
Zahl, Maß, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den Ort der 
Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden 
dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann 
die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen 
vorgeschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen 
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichs— 
tage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 
8 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, soweit 
nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt 
wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wett— 
1 Siehe S. 530 Anm. 1. 
 
	        
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