80 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der
Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen An-
rufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird
von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffent-
lichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die
Schöffengerichte zuständig.
§ 23. Wird in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 12 auf Strafe er-
kannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist zugleich
dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung inner-
halb bestimmter Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt
zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Ge-
richt die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen;
die Staatskasse trägt die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden
oder dem Privatkläger auferlegt worden sind.
Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unter-
lassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei
die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils
innnerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen. ·
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
8 24. Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich
zuständig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerb—
liche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn—
sitzhat. Für Personen, die im Inlande weder eine gewerbliche Nieder-
lassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das
Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht
bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.
8 25. Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten An—
sprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen
werden, auch wenn die in den 88 935, 940 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das
Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Hand-
lung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 942
der Zivilprozeßordnung Anwendung.
1 CPO. 935. Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streit-
gegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung