82 · Stellenvermittlergesetz.
die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten
ist, dem anderen die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung
zugesprochen werden (Zwangslizenz). Die Berechtigung kann
eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht
werden.
Das Patent kann, soweit nicht Staatsverträge entgegen-
stehen, zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließ-
lich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reichs oder der
Schutzgebiete ausgeführt wird. Die Ubertragung des Patents
auf einen anderen ist insofern wirkungslos, als sie nur den
Zweck hat, der Zurücknahme zu entgehen.
Vor Ablauf von drei Jahren seit der Bekanntmachung der
Erteilung des Patents kann eine Entscheidung nach Abs. 1, 2
gegen den Patentinhaber nicht getroffen werden.
Art. II. Auf das Verfahren und die Entscheidung über die
Erteilung der Zwangslizenz finden die Vorschriften des Patentgesetzes
über die Zurücknahme des Patents Anwendung.
Art. III. Die Vorschrift im § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes
wird aufgehoben.
Art. IV. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
Zu S. 538.
Hinter der Nr. IX. ist einzuschieben als
IX A.
Stellenvermittlergesetz.
Vom 2. Juni 1910. (RBl. 860.)
§ 1. Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ge-
werbsmäßig
1. die Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle betreibt,
2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu
diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in beson-
dere Beziehungen setzt.
8 2. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreiben will,
bedarf dazu einer Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde be-
zeichneten Behörde.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder
auf seine persönlichen Verhältnisse dartun,