Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Stellenvermittlergesetz. 6 
  
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§ 10. Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder 
zurückgenommen oder der Gewerbebetrieb untersagt wird, kann im 
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden; wo ein 
solches nicht besteht, gelten die §§ 20, 21 der Gewerbeördnung.: 
§ 11. Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen 
Kauffahrteischiff im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffs- 
leute vorhanden sein. 
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft 
wird bestraft ein Stellenvermittler, der 
1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unter- 
nimmt oder fortsetzt, 
2. einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unter- 
nimmt oder fortsetzt, oder der sich von Gewerbetreibenden der 
dort bezeichneten Art für die Ausübung seiner Tätigkeit ver- 
botene Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder ver- 
sprechen läßt, 
3. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Ge- 
werbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet 
oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Ge- 
werbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen, 
4. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer den 
taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem 
Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber gewähren oder versprechen 
läßt (§ 5 Abs. 1 bis 3), 
5. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines ein- 
gegangenen Arbeitsvertrags zu verleiten. 
Die gleiche Strafe trifft Gewerbetreibende der im § 3 Abs. 1 
bezeichneten Art, die es unternehmen, einen Stellenvermittler durch 
Gewährung oder Versprechung von Vergütungen irgendwelcher Art 
zu einer den Interessen des Arbeitnehmers widerstreitenden Aus- 
übung der Vermittlertätigkeit zu bestimmen. 
War der Täter wegen der im Abs. 1, 2 bezeichneten Zuwider- 
handlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 
fünf Jahren wiederum eine solche Zuwiderhandlung, so wird er mit 
Geldstrafe von einhundert bis sechshundert Mark oder mit Haft bestraft. 
8§ 13. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. ein Stellenvermittler, der den Vorschriften des 8 5 Abs. 4, 
der §8 6, 7 oder den im 8 8 bezeichneten Bestimmungen zu- 
widerhandelt, 
1 Abgedruckt S. 822 Anm. 1.
	        
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