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Eilisenbahn-Verkehrsordnung. 0
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber
den Tarifen ist verboten und nichtig.1
(4) Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen In-
teresse der Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde zulässig.
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft,
Tariferhöhungen oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedin-
gungen frühestens 2 Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht
der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war.
8 7. Beschwerden. (1) Beschwerden können mündlich oder
schriftlich angebracht werden.
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu er-
teilen. rs(I
8§ S8S. Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den
Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.
§ 9. Zahlungsmittel. Außer den gesetzlichen Zahlungs-
mitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den Nachbar-
ländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold= und Silbergeld anzunehmen.
Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Ab-
fertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.
III. Beförderung von Personen.
8 10. Fahrpläne. Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkraft-
treten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den Stationen auszu-
hängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahr-
zeiten, für die größeren Übergangs= und die Endstationen auch die
Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu er-
sehen sein. Die ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungs-
bezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inländischer Verwaltungen
auf weißem Papiere gedruckt sein. Außer Kraft getretene Fahrpläne
sind sofort zu entfernen.
§ 11. Von der Beförderung ausgeschlossene oder
nur bedingungsweise zugelassene Personen. (1) Per-
sonen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den An-
ordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen,
1 G. betr. die Gewährung einer Entschädigung an die
Mitglieder des Reichstags. Vom 21. Mai 1906 (RGl. 468).
§ 1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Be-
ginn und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den beutschen
Eisenbahnen. v 4