Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Eilisenbahn-Verkehrsordnung. 0 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber 
den Tarifen ist verboten und nichtig.1 
(4) Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen In- 
teresse der Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde zulässig. 
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, 
Tariferhöhungen oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedin- 
gungen frühestens 2 Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht 
der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war. 
8 7. Beschwerden. (1) Beschwerden können mündlich oder 
schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu er- 
teilen. rs(I 
8§ S8S. Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschieden- 
heiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den 
Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer. 
§ 9. Zahlungsmittel. Außer den gesetzlichen Zahlungs- 
mitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den Nachbar- 
ländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold= und Silbergeld anzunehmen. 
Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Ab- 
fertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen. 
III. Beförderung von Personen. 
8 10. Fahrpläne. Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkraft- 
treten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den Stationen auszu- 
hängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahr- 
zeiten, für die größeren Übergangs= und die Endstationen auch die 
Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu er- 
sehen sein. Die ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungs- 
bezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inländischer Verwaltungen 
auf weißem Papiere gedruckt sein. Außer Kraft getretene Fahrpläne 
sind sofort zu entfernen. 
§ 11. Von der Beförderung ausgeschlossene oder 
nur bedingungsweise zugelassene Personen. (1) Per- 
sonen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den An- 
ordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, 
  
1 G. betr. die Gewährung einer Entschädigung an die 
Mitglieder des Reichstags. Vom 21. Mai 1906 (RGl. 468). 
§ 1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten 
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Be- 
ginn und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den beutschen 
Eisenbahnen. v 4
	        
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