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insbesondere betrunkene Personen, können von der Beförderung aus-
geschlossen werden.
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen
Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförde-
rung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderes Abteil an-
gewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäckfracht sind
ihnen nach Abzug des Betrags für die durchfahrene Strecke zu
erstatten.
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz
(Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber
oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer solchen Krankheit ver-
dächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der
für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der
Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser
Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit
besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in be-
sonderem Wagen zu befördern.
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie,
Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abge-
schlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu befördern. Ist eine
Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn
die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die
Art der Krankheit hervorgeht.
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die
tarifmäßige Gebühr zu entrichten.
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche 8 34 Abs. (4) und (5).
§ 12. Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. (1) Auf
jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, der
die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthält.
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die
kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder
vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird,
sind zu ermäßigten Preisen zu befördern.
§ 13. Fahrkarten. (1) Der Reisende muß vor antritt
der Fahrt eine Fahrkarte erwerben; der Tarif kann Ausnahmen
zulassen.
(2) Die Fahrkarte muß Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und
Fahrpreis angeben.
(3) Die Geltungsdauer muß im Tarife festgesetzt werden.
8 14. Lösung der Fahrkarten. (1) Die Fahrkarten-
schalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre mindestens