Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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92 Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
  
Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen und beim Verlassen der ab- 
gesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die ab- 
gesperrten Teile einer Station betritt, hat 1 Mark zu zahlen. 
(5) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt be- 
reitstehenden Zuge Platz nimmt, hat 6 Mark zu entrichten. 
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts 
die Fälle durch den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von 
der Erhebung der in den Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge 
ganz oder teilweise abgesehen wird. 
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist 
eine Bescheinigung zu verabfolgen. 
§ 17. Warteräume. (1) Die Warteräume sind mindestens 
1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu öffnen. 
(2) Auf Übergangsstationen ist es den angekommenen Reisen- 
den gestattet, sich in dem Warteraume der Bahn, die sie zur Weiter- 
reise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. 
Sie können aber nicht beanspruchen, daß der Warteraum ihretwegen 
in der Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens offengehalten 
wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum 
Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden beträgt, müssen 
auf Übergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht 
stehen bleiben, die Warteräume für angekommene Reisende, die weiter 
fahren wollen, geöffnet sein. 
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, 
sich in den Warteräumen aufzuhalten. 
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden. 
§ 18. Frauen= und Nichtraucherabteile. (1) Jeder 
Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse 
enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse 
führt. 
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, 
selbst wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben. Die Mit- 
nahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist 
gestattet. 
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Ab- 
teile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zu- 
stimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht werden. In 
Zügen, die Abteile zweiter und dritter Klasse führen, müssen Ab- 
teile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, 
auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen 
Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen
	        
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