Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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78 86B Buch J. Handelsstand. Abschn. VI. 8 77—83. Abschn. VII. 8 84. 
8 77. [61, 62 -64 Abs. 2.] Die Dauer der Lehrzeit bestimmt 
sich nach dem Lehrvertrag, in Ermangelung vertragsmäßiger Fest- 
setzung nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche. 
Das Lehrverhältniß kann, sofern nicht eine längere Probezeit 
vereinbart ist, während des ersten Monats nach dem Beginne der 
Lehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 
Eine Vereinbarung, nach der die Probezeit mehr als drei Monate 
betragen soll, ist nichtig. 
Nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des 
Lehrverhältnisses die Vorschriften der 8§ 70 bis 72 Anwendung. 
Als ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Lehrling ist es 
insbesondere auch anzusehen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen 
gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Aus- 
bildung gefährdenden Weise vernachlässigt. 
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältniß 
innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge- 
kündigt werden. 
8§ 78. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings, oder, 
sofern dieser volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schrift- 
liche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Ge- 
werbe oder zu einem anderen Beruf übergehen werde, so endigt, wenn 
nicht der Lehrling früher entlassen wird, das Lehrverhältniß nach 
dem Ablauf eines Monats. 
  
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währen. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unter- 
richtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den 
Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörde für sie 
eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommu- 
nalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren 
sowie für weibliche Handlungsgehülfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren die 
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können 
die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen ge- 
troffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur 
Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuches den Schulpflichtigen, sowie deren 
Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt 
und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der 
Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. 
Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Be- 
suche einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs- 
oder andere Fortbildungs= oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser 
Schule von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des 
Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird.
	        
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