Eisenbahn-Verkehrsordnung. 107
A
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen:
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften:
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosions-
gefährlichen Gegenstände und selbstentzündlichen Stoffe
(Abs. (1) B);
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brenn-
baren Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen
Stoffe.
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen
Gegenständen nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in
der Anlage C zugelassen ist.
B. außerdem:
1. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und
Papiere mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen,
besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Sticke-
reien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände,
wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguß, Kunst-
altertümer.
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände
hat der Tarif zu bestimmen.
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln:
Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie
ähnliche amtliche Wertzeichen.
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der
Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außer-
gewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders
zu vereinbarenden Bedingungen abhängig machen.
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert wer-
den sollen.
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden.
Lokomotiven, Tender, Dampf= und Kraftwagen müssen von
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders be-
gleitet sein.
12) Zu den explosionsgefährlichen Gegenständen im Sinne dieses
Paragraphen gehören alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch
Anmerkung). # *
2) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken
dienen, durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können
und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, ge-
hören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.