Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 107 
A 
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen: 
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften: 
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosions- 
gefährlichen Gegenstände und selbstentzündlichen Stoffe 
(Abs. (1) B); 
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen 
Stoffe. 
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen 
Gegenständen nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in 
der Anlage C zugelassen ist. 
B. außerdem: 
1. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und 
Papiere mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, 
besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Sticke- 
reien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, 
wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguß, Kunst- 
altertümer. 
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände 
hat der Tarif zu bestimmen. 
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: 
Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie 
ähnliche amtliche Wertzeichen. 
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der 
Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außer- 
gewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders 
zu vereinbarenden Bedingungen abhängig machen. 
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert wer- 
den sollen. 
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. 
Lokomotiven, Tender, Dampf= und Kraftwagen müssen von 
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders be- 
gleitet sein. 
12) Zu den explosionsgefährlichen Gegenständen im Sinne dieses 
Paragraphen gehören alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch 
Anmerkung). # * 
2) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken 
dienen, durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können 
und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, ge- 
hören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.
	        
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