Eisenbahn-Verkehrsordnung. 109
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die
Eigentumsmerkmale des Wagens;
8) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk;
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats
oder Aufnahmescheins;
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der
auf dem Gute lastenden Nachnahme;
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist.
Bei den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein
solches Verlangen unzulässig;
1) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer-
oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (8 65
Abs. (1));
m) bei Sendungen, die einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine
solche zu bezeichnen wünscht (8 67 Abs. (2));
n) den Ort und den Tag der Ausstellung;
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der
Wohnung. Die Beifügung der Telegrammadresse und Fern-
sprechnummer ist gestattet.
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein
besonderer Frachtbrief beigegeben wird.
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief auf-
genommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil
zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer= oder
Polizeivorschriften entgegenstehen.
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger ab-
zuladenden Gütern sowie den nach § 54 Abs. (2) bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, andere Gegen-
stände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme
hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstände der Anlage C nach
den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammen-
gepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen
dann aber die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders
aufgeführt und durch Hinzufügung des Wortes „(bedingungsweise)“
gekennzeichnet sein.
(5) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum
auf der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite
zu benutzen; nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgroße Blätter
anzuheften und dann besonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief