Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 109 
  
  
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die 
Eigentumsmerkmale des Wagens; 
8) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk; 
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats 
oder Aufnahmescheins; 
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der 
auf dem Gute lastenden Nachnahme; 
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist. 
Bei den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein 
solches Verlangen unzulässig; 
1) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- 
oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (8 65 
Abs. (1)); 
m) bei Sendungen, die einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine 
solche zu bezeichnen wünscht (8 67 Abs. (2)); 
n) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der 
Wohnung. Die Beifügung der Telegrammadresse und Fern- 
sprechnummer ist gestattet. 
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein 
besonderer Frachtbrief beigegeben wird. 
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief auf- 
genommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil 
zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer= oder 
Polizeivorschriften entgegenstehen. 
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger ab- 
zuladenden Gütern sowie den nach § 54 Abs. (2) bedingungsweise 
zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, andere Gegen- 
stände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme 
hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstände der Anlage C nach 
den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammen- 
gepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen 
dann aber die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders 
aufgeführt und durch Hinzufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ 
gekennzeichnet sein. 
(5) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum 
auf der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite 
zu benutzen; nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgroße Blätter 
anzuheften und dann besonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.