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110 „·Z) Eisenbahn-Verkehrsordnung.
ist auf sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen
Sendung angegeben, so ist es im Frachtbrief an der hierfür vor-
gesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern verschiedener Tarifklassen
ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht
für jede Tarifklasse besonders anzugeben.
(6) Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die
Güter auf der Bestimmungsstation nachgezählt und nachgewogen
werden; hierfür ist die tarifmäßige Gebühr zu bezahlen.
(7) Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo
keine für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güter-
nebenstelle vorhanden ist, kann der Absender im Frachtbrief über die
Weiterbeförderung des Gutes von der Bestimmungsstation bis zum
Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche § 76 Abs. (9)).
(8) Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Aus-
stellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende
Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum
Beispiel „von Sendung des N. N.“, „im Auftrage des N. N.“, „zur
Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeförderung an N. N.“, „für
Dampfer N. N.“, „versichert bei N. N.“, „zur Ausfuhr nach N. N.“.
Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich.
(9) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief
und die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe sind un-
zulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder — mit Ge-
nehmigung der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-
Eisenbahnamts — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft er-
klärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Fracht-
geschäft betreffen.
(10) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher
Sprache geschehen; sie dürfen auch durch Druck oder Stempel be-
wirkt werden.
§ 57. Haftung für die Angaben im Frachtbriefe.
Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Voll-
ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Er-
klärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen
oder ungenügenden Eintragungen entspringen.
§ 58. Prüfung des Inhalts der Sendung. Fest-
stellung von Anzahl und Gewicht. (1) Die Eisenbahn ist
berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe
nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Gebühren
dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts
ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund