Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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110 „·Z) Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
  
ist auf sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen 
Sendung angegeben, so ist es im Frachtbrief an der hierfür vor- 
gesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern verschiedener Tarifklassen 
ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht 
für jede Tarifklasse besonders anzugeben. 
(6) Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die 
Güter auf der Bestimmungsstation nachgezählt und nachgewogen 
werden; hierfür ist die tarifmäßige Gebühr zu bezahlen. 
(7) Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo 
keine für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güter- 
nebenstelle vorhanden ist, kann der Absender im Frachtbrief über die 
Weiterbeförderung des Gutes von der Bestimmungsstation bis zum 
Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche § 76 Abs. (9)). 
(8) Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Aus- 
stellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende 
Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum 
Beispiel „von Sendung des N. N.“, „im Auftrage des N. N.“, „zur 
Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeförderung an N. N.“, „für 
Dampfer N. N.“, „versichert bei N. N.“, „zur Ausfuhr nach N. N.“. 
Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. 
(9) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief 
und die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe sind un- 
zulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder — mit Ge- 
nehmigung der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft er- 
klärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Fracht- 
geschäft betreffen. 
(10) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher 
Sprache geschehen; sie dürfen auch durch Druck oder Stempel be- 
wirkt werden. 
§ 57. Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. 
Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Voll- 
ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Er- 
klärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen 
oder ungenügenden Eintragungen entspringen. 
§ 58. Prüfung des Inhalts der Sendung. Fest- 
stellung von Anzahl und Gewicht. (1) Die Eisenbahn ist 
berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe 
nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Gebühren 
dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts 
ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund
	        
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