Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 7177 
  
  
polizeilicher Maßregeln stattfindet, die der Staat im Interesse der 
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. 
Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen. 
Etwa entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, wenn 
die Frachtbriefangaben sich als unrichtig erweisen. 
(2) Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden 
(§ 59 Abs. (1)), ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der 
Annahme gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen Be- 
auftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn 
kann von der Verwägung absehen oder — bei gleichartigen Stücken — 
Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in 
den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe 
nicht verlangt hat. 
(3) Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag 
des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die 
Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die vorhandenen Wägevor- 
richtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder 
die Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stückzahl nicht ge- 
statten. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzu- 
stellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese 
Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Fest- 
stellung des Gewichts auf der Versandstation nicht angängig, so er- 
folgt sie auf einer anderen Station. 
(4) Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, daß ihm 
Gelegenheit geboten werde, der Feststellung der Stückzahl und des 
Gewichts beizuwohnen, wenn sie auf der Versandstation erfolgt. 
Stellt er ein solches Verlangen nicht oder versäumt er die ihm 
gebotene Gelegenheit, so hat er die tarifmäßige Gebühr nochmals 
zu zahlen, wenn die Feststellung auf seinen Antrag wiederholt wird. 
(5) Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungs- 
güter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung 
das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zugrunde 
legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf 
Verwägung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Be- 
triebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, 
hat der Tarif zu bestimmen. 
(6) Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die 
Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Erfolgt die Fest- 
stellung auf der Versandstation, so ist die Bescheinigung auch auf 
das Frachtbriefduplikat oder auf den Aufnahmeschein zu setzen. 
§ 59. Beladung der Wagen. Ladegewicht. Trag- 
fähigkeit. (1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den
	        
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