114. Eisenbahn- Verkehrsordnung.
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszu—
nahme ohne Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß
die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist;
F) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse
verursachten Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß er
bei der Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht
nicht überschritten hat.
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag
abgeschlossen ist (§ 61). Zur Zahlung des Zuschlags ist der Ab-
sender verpflichtet. Hat der Empfänger den Frachtbrief und das
Gut angenommen, so haftet er gemäß 8§ 76 Abs. (4) neben dem
Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag.
(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Fracht-
zuschlags verjährt in einem Jahre. Die Verzjährung beginnt bei
Ansprüchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der Zahlung der
Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auf-
lieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt
sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen
wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im § 71 Abs. (2).
§ 61. Abschluß des Frachtvertrags. (1) Der Fracht-
vertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit
dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen
der Annahme ist dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungs-
stelle aufzudrücken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach
§ 56 Abs. (5) dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen.
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des
im Frachtbriefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom
Absender voraus zu bezahlenden Beträge unverzüglich, auf Verlangen
des Absenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen.
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den
Frachtvertrag.
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die An-
gaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke
nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stücke nach-
gewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders
die Annahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur
Beförderung angenommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe
vorgelegten Frachtbriefduplikate, das als solches zu bezeichnen ist,
zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats ist auf dem Fracht-
briefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden.