Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

114. Eisenbahn- Verkehrsordnung. 
  
  
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszu— 
nahme ohne Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß 
die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist; 
F) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse 
verursachten Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß er 
bei der Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht 
nicht überschritten hat. 
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag 
abgeschlossen ist (§ 61). Zur Zahlung des Zuschlags ist der Ab- 
sender verpflichtet. Hat der Empfänger den Frachtbrief und das 
Gut angenommen, so haftet er gemäß 8§ 76 Abs. (4) neben dem 
Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag. 
(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Fracht- 
zuschlags verjährt in einem Jahre. Die Verzjährung beginnt bei 
Ansprüchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der Zahlung der 
Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auf- 
lieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt 
sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen 
wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im § 71 Abs. (2). 
§ 61. Abschluß des Frachtvertrags. (1) Der Fracht- 
vertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit 
dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen 
der Annahme ist dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungs- 
stelle aufzudrücken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach 
§ 56 Abs. (5) dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen. 
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des 
im Frachtbriefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom 
Absender voraus zu bezahlenden Beträge unverzüglich, auf Verlangen 
des Absenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen. 
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den 
Frachtvertrag. 
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die An- 
gaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke 
nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stücke nach- 
gewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders 
die Annahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur 
Beförderung angenommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe 
vorgelegten Frachtbriefduplikate, das als solches zu bezeichnen ist, 
zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats ist auf dem Fracht- 
briefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden.
	        
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