Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Eisenbahn-Verkehrsordnung. 133 
verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere 
Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung 
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch 
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist. 
§ 85. Beschränkung der Haftung hinsichtlich des 
Bestimmungsorts. (1) Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungs- 
ort angegeben, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes einge- 
richtete Güterabfertigungs= oder Nebenstelle befindet, so haftet die 
Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten 
Eisenbahnstation oder Güternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung 
hat sie die Pflichten des Spediteurs. 
(2) Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung des 
Gutes nach solchen Orten getroffen (8§ 78 Abs. (1)), so haftet sie 
bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. 
§ 86. Beschränkung der Haftungbeibesonderen Ge- 
fahren. (1) Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder 
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender in offenen Wagen befördert 
werden, 
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart 
verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender 
Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu 
verstehen; 
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum 
Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung während 
der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders im 
Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur 
Beförderung aufgegeben sind, . 
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit 
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbun— 
denen Gefahr entsteht; 
3. bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift 
dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht— 
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von 
diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, der aus der mit dem Auf- und Abladen 
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Ge— 
fahr entsteht; 
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Be— 
schaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minde- 
rung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver-
	        
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