Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 737 
  
  
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, 
beieiner Fristüberschreitung bis einschließlich 1Tag ½/10 der Fracht, 
E - - - - 2 Tage lio * * - 
-2 - - - — J /10 -* * - 
- -J - * * / 10 * * - 
— - von längerer Dauer 2# - * 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, 
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag . roder Fracht, 
- - - -* 2 Tage“ - - 
—–— — — 6 — — 
* ". * * * 3 % * * „ 
- - - -J 4 3/10 - - 
2 
= 
von längerer Dauer die ganze Fracht, 
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser 
niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann 
letztere beansprucht werden. 
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche 
können auch neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minde- 
rung oder Beschädigung des Guts geltend gemacht werden. Ist das 
Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer dem nach § 88 
zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für den gesamten weiteren 
Schaden (8 93,), einschließlich des durch die UÜberschreitung der Liefer- 
frist entstandenen, höchstens der angegebene Betrag des Interesses 
gefordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten Satzes 
im Abs. (1) b. 
(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die 
Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisen- 
bahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver- 
gleiche § 95. 
§ 95. Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahr- 
lässigkeit der Eisenbahn. Ist der Schaden durch Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so ist in allen Fällen 
der volle Schaden zu ersetzen. 
§ 26. Verwirkung der Ersatzansprüche. Werden Gegen- 
stände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung 
ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen 
sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die für 
diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender 
unterlassen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Fracht- 
vertrags ausgeschlossen. 
A
	        
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