Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
7133 Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
§ 97. Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der 
Fracht und Abnahme des Gutes. (1) Ist die Fracht nebst 
den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das 
Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus 
dem Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Uberschreitung der Lieferfrist, 
wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Ab- 
nahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach 8 100 in An- 
spruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 
oder § 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden 
sind oder deren Feststellung entgegen der Vorschrift im 8 82 
durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der 
Abnahme äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berech- 
tigte unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen 
einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei der 
Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder 
bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachver- 
ständige beantragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit 
zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist. 
Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Ent- 
deckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so ge- 
nügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeit- 
punkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Ant- 
wort der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet 
werden darf. 
5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und 
unrichtiger Berechnung von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach 
Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ab- 
lehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der behaupteten Mängel 
stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Abnahme des Gutes sind nur 
wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht sind. 
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegen- 
ständen einer Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann 
sie der Empfänger in der Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen. 
8 98. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisen- 
bahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung
	        
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