Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
2. Zusatzübereink. z. d. Internat. übereink. ü. d. Eisenbahnfrachtverkehr. 747 
  
  
Die Nr. XV 2 ist zu ergänzen durch ein 
Zweites Zusatzübereinkommen zu dem Internationalen überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 
Vom 19. September 1906 (R#l. 08 S. 515). 
Art. 1. Das Internationale Ubereinkommen wird wie folgt 
abgeändert: 
I. — Artikel 5 erhält folgenden neuen Absatz: 
„(5) Die Auflieferung und die Verladung der Güter richten 
sich nach den für die Versandbahn geltenden gesetzlichen und 
reglementarischen Bestimmungen.“ 
II. — Artikel 6. Absatz (1), lit. c, erhält folgende Fassung: 
„C) die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den 
Wohnort des Empfängers, sowie die etwaige Angabe, daß das 
Gut bahnlagernd zu stellen ist;“ 
Absatz (1), lit. h, erhält folgende Fassung: 
„h) das genaue Verzeichnis der für die zoll= oder steueramtliche Be- 
handlung oder für die polizeiliche Prüfung nötigen Begleit- 
papiere und den aus Artikel 10, Absatz (4), sich ergebenden 
Vorbehalt;“ 
Der Eingang des Absatzes (1), lit. 1, erhält folgende Fassung: 
„I) die Angabe des einzuhaltenden. Transportwegs unter Bezeich- 
nung der Stationen, wo die Zollabfertigung, sowie eine etwa 
nötige polizeiliche Prüfung stattfinden soll;“ 
Absatz (1), Lt. 1, Ziffer 1, erhält folgende Fassung: 
„1. daß die zoll= oder steueramtliche Abfertigung, sowie eine etwa 
nötige polizeiliche Prüfung immer in den vom Absender bezeich- 
neten Stationen stattfindet;“ 
Absatz (1), lit. 1, Ziffer 3, des deutschen Textes erhält folgende 
Fassung: 
„3. daß die Lieferfrist der Ware nicht länger ist, als sie gewesen 
wäre, wenn die Sendung auf dem im Frachtbriefe bezeichneten 
Wege befördert worden wäre;“ 
III. — Artikel 7. Dem Absatz (5) wird folgende lit. d beigefügt: 
„dc) bei einer während des Transports eingetretenen Gewichtszu- 
nahme, welche eine Uberlastung nicht herbeiführt, insofern der
	        
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