Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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2. Zusatzübereink. z. d. Internat. Übereink. U. d. Eisenbahnfrachtverkehr. 
Absender nachweist, daß die Gewichtszunahme auf Witterungs- 
einflüsse zurückzuführen ist.“ 
Außerdem erhält Artikel 7 folgenden Absatz (6): 
„(6) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung von 
Frachtzuschlägen (8 3, Absätze (1) bis (5), und § 9, Absatz (2), 
der Ausführungsbestimmungen) verjährt in einem Jahre, sofern 
er nicht unter den Parteien durch Anerkenntnis, Vergleich oder 
gerichtliches Urteil festgestellt ist. Die Verjährung beginnt bei 
den Ansprüchen auf Zahlung von Frachtzuschlägen mit der 
Zahlung der Fracht, oder, falls eine Fracht nicht zu zahlen war, 
mit der Auflieferung der Güter; bei den Ansprüchen auf Rück- 
zahlung von Frachtzuschlägen beginnt sie mit der Zahlung der 
Zuschläge. Auf die Verjährung finden die Bestimmungen des 
Artikels 45, Absätze (3) und (4), Anwendung. Die Bestimmung 
des Artikels 44, Absatz (1), findet keine Anwendung.“ 
IV. — Artikel 10. (Absatz 1 bezieht sich nur auf den französi- 
schen Text.) 
Absatz (5) erhält folgende Fassung: 
„(5) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht 
dem Empfänger das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Be- 
handlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas anderes 
festgesetzt ist. Falls diese Behandlung weder durch den Emp- 
fänger noch gemäß anderweitiger Festsetzung im Frachtbriefe 
durch einen Dritten erfolgt, ist die Eisenbahn verpflichtet, sie 
zu besorgen.“ 
V. — Artikel 12. Absatz (1) wird durch folgenden Satz ergänzt: 
„Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil als Fran- 
katur anzuzahlen.“ 
Absatz (4) erhält folgende Fassung: 
„(4) Wurde der Tarif unrichtig angewendet, oder sind 
Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Ge- 
bühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzu- 
zahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke 
dem Berechtigten tunlichst bald Nachricht zu geben. Ein der- 
artiger Anspruch .. usw.“ (Wie der jetzige Text.) 
VI. — Artikel 13. Im Absatz (1) wird das Wort „Nachnahme“ 
durch die Worte „Nachnahme nach Eingang“ ersetzt und der zweite 
Satz weggelassen.
	        
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