2. Zusatzübereink. z. d. Internat. Übereink. U. v. Eisenbahnfrachtverkehr. 7143
Außerdem wird folgender Absatz (5) beigefügt:
„(5) Barvorschüsse werden nur nach den für die Versand-
bahn geltenden Bestimmungen zugelassen.“
VII. — Artikel 15. Der erste Satz des Absatzes (1) erhält
folgende Fassung:
„(1) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu
treffen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unter-
wegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe
bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer
Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation
hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert oder an die
Versandstation zurückgesendet werde.“
Im deutschen Text des Absatzes (2) wird statt des Wortes
„Duplikatfrachtbriefes“ das Wort „Frachtbriefduplikats“ gesetzt.
Absatz (5) erhält folgende Fassung:
„/5) Die Eisenbahn darf die Ausführung der im ersten
Satze des Absatzes (1) vorgesehenen Verfügungen nur dann
verweigern, oder verzögern, oder solche Verfügungen in ver-
änderter Weise ausführen, wenn durch deren Befolgung der
regelmäßige Transportverkehr gestört würde.“
VIII. (bezieht sich nur auf den französischen Text.)
IX. (wie VIII.)
X. — Artikel 18. Folgender Satz wird am Schlusse des
Absatzes (3) hinzugefügt:
„Falls das Gut auf einem anderen Wege dem Bestim-
mungsorte zugeführt wird, ist die Eisenbahn berechtigt, die
Zahlung der Mehrgebühren zu fordern.“
XI. — Artikel 24. Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Ablieferungshindernissen hat die Ablieferungs-
station den Absender durch Vermittelung der Versandstation von
der Ursache des Hindernisses sofort in Kenntnis zu setzen und
seine Anweisung einzuholen. Wenn ein Antrag auf Benach-
richtigung schon im Frachtbriefe gestellt ist, so muß die Benach-
richtigung an den Absender sofort auf telegraphischem Wege ge-
schehen. Das Gut haftet für die Kosten der Benachrichtigung.
Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht
dem Absender das volle Verfügungsrecht auch dann zu, wenn
er das Frachtbriefduplikat nicht vorweisen kann. In keinem
Falle darf das Gut ohne ausdrückliches Einverständnis des Ab-
senders zurückgesandt werden.“