Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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2. — — 3. d. Internat. überinr. ü. d. — 145 
  
  
Diese Gegenstände werden im internationalen Verkehr auf 
Grund des internationalen Frachtbriefs, und zwar entweder nach 
Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der be— 
teiligten Staaten, oder von Tarifbestimmungen, welche von den 
dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen. 
3. Leichen. 
Sie werden zum internationalen Transporte mit dem inter- 
nationalen Frachtbrief unter folgenden Bedingungen zugelassen: 
a) die Beförderung erfolgt als Eilgut; 
b) die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten; 
Jc) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu be- 
auftragten Person begleitet sein; 
d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates 
den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und 
Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten be- 
sondere Abmachungen getroffen sind. 
(3) Einzelne oder alle Vertragsstaaten können für ihren wechsel- 
seitigen Verkehr vereinbaren, daß die nach dem gegenwärtigen Uberein- 
kommen vom internationalen Verkehr ausgeschlossenen Gegenstände unter 
gewissen Bedingungen, oder daß die in der Anlage 1 aufgeführten 
Gegenstände unter leichteren Bedingungen, zur Beförderung zugelassen 
werden. Solche Vereinbarungen können — erforderlichenfalls unter 
Vermittelung des Zentralamts für den internationalen Eisenbahntrans- 
port in Bern — auf schriftlichem Wege oder auf einer zu diesem Zwecke 
einzuberufenden fachmännischen Konferenz getroffen werden. Auch die 
beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Be- 
förderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen oder für bedingungs- 
weise zugelassene Gegenstände leichtere Bedingungen zugestehen, wenn 
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hier- 
für in Aussicht genommenen Bedingungen nach den inneren 
Reglements zulässig sind, und 
b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden 
genehmigt werden.“ 
II. — Paragraph 2. Dem Absatz (1) werden folgende Sätze beigefügt: 
„Die roten Streifen auf den Eilgutfrachtbriefen müssen mindestens 
1 Zentimeter breit sein. 
Diese Bestimmung wird indessen erst nach einer Maximalfrist von 
einem Jahre seit dem Inkrafttreten des abgeänderten Übereinkommens 
obligatorisch.“ 
Dem Absatze (4) wird folgender Satz beigefügt: 
„Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu verladen hat, sind 
von diesem auch die Nummer und die Eigentumsmerkmale des Wagens 
an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.“ 
Als neuer Absatz (5) wird eingeschaltet: « 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 10
	        
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