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146 2. Zusatzübereink. z. d. Internat. UÜbereink. 1. d. Eisenbahnfrachtverkehr.
„(5) Bei Sendungen nach Orten mit Bahnhöfen verschiedener Bahn-
verwaltungen oder nach Orten, deren Namensbezeichnung derjenigen
anderer Orte gleich oder ähnlich lautet, ist auch die Bezeichnung der
Empfangsbahn an der hierfür vorgesehenen Stelle der Frachtbriefspalte
einzutragen.“
Die bisherigen Absätze (5) bis (9) erhalten die Nummern (6) bis (10).
III. — Paragraph 3. Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„(1) Wenn die im § 1, Absatz (1I) und in der Anlage 1 auf-
geführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur
Beförderung aufgegeben oder wenn die in Anlage 1 gegebenen Sicher-
heitsvorschriften bei der Aufgabe außer acht gelassen werden, beträgt
der Frachtzuschlag 15 Franken für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen
Versandstücks.“
Der erste Satz des Absatzes (4) erhält folgende Fassung:
„(4) Im Falle der Überlastung eines vom Absender beladenen
Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der
Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für dasjenige Gewicht, das die
im Absatze (5) festgesetzten äußersten Belastungsgrenzen übersteigt.“
IV. — Paragraph 6. Absatz (4) erhält folgende Fassung:
„(4) Wenn eine Eisenbahn in die Notwendigkeit versetzt ist, von
den in diesem Paragraphen, Absatz (3), Ziffer 1 bis 4, für die ein-
zelnen Staaten als fakultativ zulässig bezeichneten Zuschlagsfristen Ge-
brauch zu machen, so soll sie auf dem Frachtbriefe den Tag der Über-
gabe an die nachfolgende Bahn mittels Abstempelung vormerken und
darauf die Ursache und Dauer der Lieferfrist-ÜUberschreitung, welche sie
in Anspruch genommen hat, angeben.“
Absatz (6) erhält folgende Fassung:
„(6) Dieselben Bestimmungen sind maßgebend für die Art und
Weise, wie die Übergabe des Avisbriefs festzustellen ist. Für Güter,
nicht avisiert und bahnfeits nicht zugestellt werden, ist die Lieferfrist
gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation
zur Abnahme bereit gestellt ist.“
V. — Paragraph 7. Als Absatz (2) wird beigefügt:
„(2) Für die Ausstellung der Verfügungen gelten die Vorschriften
des § 2, Absätze (2) und (3), über die Ausstellung der Frachtbriefe.“
VI. — Paragraph 8. Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„(1) Der Normalsatz für regelmäßigen Gewichtsverlust beträgt
zwei Prozent bei flüssigen und feuchten, sowie bei nachstehenden trockenen
Gütern:
geraspelte und gemahlene Farbhölzer,
Rinden,
Wurzeln,
Süßholz,
geschnittener Tabak,