Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelsmäller. 83 
  
§ 94. I73.] Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Par- 
teien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die 
Gattung der Waare davon entbindet, unverzüglich nach dem Ab- 
schlusse des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schluß- 
notei zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Be- 
dingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren 
oder Werthpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und 
die Zeit der Lieferung, enthält. · 
Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die 
Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder 
Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden. 
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der 
Schlußnote, so hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei un— 
verzüglich Anzeige zu machen. 
§ 95. Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der 
Handelsmäkler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, 
so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich 
bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete 
#inwendungen zu erheben sind. 
Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der orts- 
üblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den 
mständen nach angemessenen Frist zu erfolgen. 
Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete 
erson oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die 
Partei befugt, den Handelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts 
in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich 
ie Partei auf die Aufforderung des Handelsmäklers nicht unver- 
hüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange. 
§ 96. l80.] Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien 
ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung 
er Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach 
robe verkauften Waare die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so 
ange aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre 
eschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise er- 
edigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen. 
t 8.97. [67 Abs. 2.) Der Handelsmäkler gilt nicht als ermäch- 
augt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung 
in Empfang zu nehmen. 
tiens. M. (81.1 Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Par- 
—# für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden. 
1 Vgl. Reichsstempelgesetz 27./4. 94, 8 10 ff. (Anhang V.) 
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