Wechselstempelgesetz. 149
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Aus—
land ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande
zahlbar sind;
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland,
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach
dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom
Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.
§ 2. Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift
anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Vereinbarung
übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die fehlenden Erforder-
nisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Vereinbarung der bezeich-
neten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als
Wechsel enthält.
8 3. Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe
von 200 Mark und weniger 0)10 Mark,
über 20 = bis 400 Mark 0,20 -
-- 40 600 0,30
= 60 = 800 0,40
= 800 = -OOOO0 - 0,50
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr,
dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag
oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach
dem Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage
für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs
Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine weitere
Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. Die
weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungs-
tage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als
fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte
Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzu-
gerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet
auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht
zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die
weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln
vom Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, bei ge-
zogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach
1 Vgl. Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetz vom
15. Juli 1909. Vom 26. Juli 1909 (CBl. 402) 8 1.