Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
150 Wechselstempelgesetz. 
  
  
der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der An- 
nahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der 
Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als 
Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme 
zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. 
Fehlt in einer Schrift der im 8§2 bezeichneten Art die Angabe 
der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die 
weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu ent- 
richten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat 
die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Erstattung 
der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmung 
über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Errichtung. 
der weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem 
Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des Ausstellungstags, so 
gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. 
§ 4. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzu- 
nehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung 
ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für ge- 
wisse Währungen allgemein zugrunde zu legende Mittelwerte festsetzt 
und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.1 
§ 5. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse 
sämtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im In- 
lande teilgenommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet. Die Haf- 
tung für die weitere Abgabe (§ 3 Abs. 2) ist auf die Personen be- 
schränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Um- 
laufe des Wechsels teilgenommen haben. 
§ 6. Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird 
hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder 
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossa- 
ments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für 
eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, ver- 
pfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, 
Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest 
erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf 
den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 7. Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muß er- 
folgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein aus- 
ländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (8 6) aus 
den Händen gegeben wird. 
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß inner- 
  
1 Festgelegt in Ausführungsbestimmungen § 2.
	        
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