Wechselstempelgesetz. 161
halb der ersten drei Tage des. Zeitraums erfolgen; für den sie zu
zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande
befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der Einbringung:
des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt dem Inhaber des
Wechsels ob. «
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu
dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen ge-
geben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren Ab-
gabe zu entrichten.
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den
neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die gesamte
auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im
voraus zu entrichten.
§ 8. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem
ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist vor-
behaltlich der Vorschriften des §7 Abs. 2, 3 gestattet, den mit einem
inländischen Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Ent-
richtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu
versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant eines
unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder
anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben
zu bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes
Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels
zur Einholung des Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der
Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzep-
tierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß
dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossieren ausge-
schlossen wird.
§ 9. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima,
Sekunda, Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist
unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe be-
stimmt ist.
§ 10. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar,
auf welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts
und der Notadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor-
schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die
Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung,
oder, wenn letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten in-
ländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines