Wechselstempelgesetz. 157
übergeben worden sind, sowie ausländische derartige Urkunden und
Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland eingebracht worden
sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2), sofern sie zu
jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur
Entrichtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeit-
punkt ein, sofern nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist
gleichzeitig die im § 3 Abs. 1 angeordnete Stempelabgabe zu ent-
richten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zu-
stimmung des Bundesrats festgesetzt.
Zu S. 1028.
Ges., betr. die Kaufmannsgerichte 85. Ziff. 5 ist zu streichen.
(EG. z. RVO. Art. 101.)
Zu S. 1044.
CPO. 8§ 798 lautet jetzt (G. 1./6. 1909):
798. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das
Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel min-
destens drei Tage vorher zugestellt ist.
GKG. 79 (G. 1./6. 1909). An baren Auslagen werden erhoben:
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche
nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden,
weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellen-
den Schriftsatze die nötige Zahl von Abschriften beizusügen;
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden
Fernsprechgebühren;
3. die durch Einrüctung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter
entstehenden Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten
zustehenden Tagegelder und Reisekosten;
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für
deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen;
8. die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden landes-
gesetzlichen Vorschriften.
Wird ein Urteil nach § 317 Abs. 3 unter Benutzung einer dem
Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des
Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine
Schreibgebühren zu entrichten.