Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Postscheckordnung. 159 
  
II. Einzahlungen. 
§ 2. Allgemeines. Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können 
bewirkt werden: — 
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte (8 3), 
B. durch Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch 
Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind (§ 4), 
C. mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto (8 5). 
8 3. Einzahlungen mittels Zahlkarte. I. Mittels Zahlkarte 
können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl vom Kontoinhaber als 
auch von jeder anderen Person eingezahlt werden. Der Hoöchstbetrag einer 
Zahlkarte wird auf 10 000 Mark festgesetzt. 
II. Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von der 
Postverwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den Postscheck- 
ämtern zum Preise von 25 Pfennig für je 50 Stück an die Kontoinhaber 
verabfolgt. Einzelne Formulare werden am Schalter der Postanstalten an 
das Publikum unentgeltlich abgegeben. 
III. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine usw. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf 
nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung an- 
zugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene Formular für den Einliefe- 
rungsschein ist vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 
IV. Der Abschnitt der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den Konto- 
inhaber benutzt werden. 
V. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Ein- 
lieferungsscheine vollzogen. 
VI. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahlkarte angegebenen 
Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet nach der Gut- 
schrift dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte. 
VII. Kann die Gutschrift bei dem Postscheckamte nicht erfolgen, weil 
ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt 
wird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher er- 
kennbar ist, so ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen, damit der Ab- 
sender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung des ein- 
gezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte Betrag ist an den Absender 
ohne Erlaß einer Unbestellbarkeitsmeldung zurückzuzahlen, wenn für den in 
der Zahlkarte bezeichneten Empfänger bei dem Postscheckamte zwar ein Konto 
bestanden hatte, dieses aber erloschen ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu er- 
teilenden Antwort hat der Absender 20 Pfennig Porto an die Aufgabe- 
Postanstalt zu entrichten. 
VIII. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten 
über Beträge bis 800 Mark zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben 
werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Postordnung vom 
20. März 1900 § 29 IV ff. entsprechende Anwendung. Für jede dem Land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.