Postscheckorduung. 161
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Über—
weisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom
Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter
den beim Postscheckamt eingehenden Überweisungen und Schecks geprüft wer—
den kann.
IV. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange
Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungs—
befugnis schriftlich mitgeteilt hat.
V. Die Ausfüllung der Formulare zu Überweisungen und Schecks kann
auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die hand—
schriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist
in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und
Buchstaben ausgedrückt sein.
§ 7. Rückzahlungen durch Überweisung auf ein anderes
Postscheckkonto. I. Die Formulare zu Überweisungen von Beträgen auf
ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden
in Blattform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkartenform (Giropost-
karten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unent-
geltlich geliefert.
II. Bei Benutzung der Blattform können die Überweisungen auf jeden
beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist,
ausgestellt werden.
Der Hoöchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 Mark festgesetzt.
Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden,
bei welchem sein Konto geführt wird.
III. Der an den Überweisungsformularen befindliche Abschnitt kann
zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte
dem Gutschriftsempfänger übersandt.
IV. Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten
kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf
dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.
8§ 8. Rückzahlungen mittels Schecks. I. 1. Die Scheckformulare
werden in Blattform oder in Kartenform ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften
von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert.
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10000 Mark festgesetzt.
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat
der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des
Schecks übersteigen, mit Tinte zu durchstreichen. Bei Schecks in Blattform
können die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt
werden. Ist die Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben,
so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
III. Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche Abschnitt kann
zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er wird dem Zahlungsempfänger
ausgehändigt.
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 11