Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 85 
Abschnitt ein Anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. . 
§ 106. I86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1—3.] Die Gesellschaft ist bei 
dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. 
§ 107. (87 Abs. 1.] Wird die Firma einer Gesellschaft ge- 
ändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt 
oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies 
ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
8 108. [88.] Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesell- 
schaftern zu bewirken. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben 
die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem 
Gerichte zu zeichnen. 
  
  
  
  
Zweiter Titel. 
Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
§ 109. 1l90.]): Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter 
enander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vor- 
schriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als 
nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. 
8 110. [93 Abs. 1, 2.18 Macht der Gesellschafter in den 
BGB 75. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell- 
chafter gegenseitig, die Errichtung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Ver- 
ag estimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zuleisten. 
Veren Ob Abs. 1. Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen 
ereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. 
ba BGB 706 Abs. 2,3 (Art. 91). Sind vertretbare oder verbrauch— 
ß qhe,Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaft- 
* Eigenthum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht 
retbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung 
löutragen sind, die nicht blos für die Gewinnvertheilung bestimmt ist. 
besereder Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten 
gän: 707 (Art. 92). Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er- 
* ud er durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht 
der * BGB 708 (Art. 94 Abs. 1). Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung 
welchm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, 
e er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
 
	        
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