Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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86 HGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. II. § 111—117. 
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Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch 
seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar 
verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze 
verpflichtet. 
Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Auf- 
wendung an zu verzinsen. 
§ 111. I15.) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht 
zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht 
zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt 
Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von 
dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ab- 
lieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes 
erfolgt ist. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 
§ 112. 96.] Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der 
anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft 
Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesell- 
schaft als persönlich haftender Gesellschafter Theil nehmen. 
Die Einwilligung zur Theilnahme an einer anderen Gesellschaft 
gilt als ertheilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung 
der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen 
Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter Theil nimmt, und 
gleichwohl die Aufgabe dieser Betheiligung nicht ausdrücklich be- 
dungen wird. 
§ 113. 197.])1 Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 
obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz 
fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß 
1 BGB 717 (Art. 98). Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem 
Gesellschaftsverhältnisse gegen einander zustehen, sind nicht übertragbar. Aus- 
genommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden 
Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt 
werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnantheil oder auf dasjenige, 
was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. 
718. Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung 
für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Ver- 
mögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). 
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem 
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, 
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden 
Gegenstandes erworben wird. 
 
	        
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