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Offene Handelsgesellschaft. 87
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er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung
der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für
remde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An—
spruch auf die Vergütung abtrete.
„Ueber die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die
übrigen Gesellschafter.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschlusse des
Geschäfts oder von der Theilnahme des Gesellschafters an der anderen
Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese
enntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu
verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
„8 114. [99 Satz 1, 102 Abs. 1.] Zur Führung der Ge-
der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und ver-
ichtet.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesell-
schafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen
Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
§ 115. T100, 102 Abs. 2.1 Steht die Geschäftsführung allen
oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu
handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender
beese,schafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unter-
en.
d Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter,
enen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können,
so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäfts-
führenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
8 116. I99 Satz 2, 103 Abs. 1, 2, 104.] Die Befugniß zur
Se äftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhn-
iche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist
ein Beschluß sämmtlicher Gesellschafter erforderlich.
all Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung
geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im
erzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur
sentbeilung oder zur Mitwirkung bei der Ertheilung befugten Ge-
ellschafter erfolgen.
ka 8 117. [101 Abs. 1, 83.] Die Befugniß zur Geschäftsführung
nn einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter
rch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger