Offene Handelsgesellschaft. 91
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein
gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
8 125. [86 Abs. 2 Nr. 4, 115.]) Zur Vertretung der Gesell-
schaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den
Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder
mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Ge-
sellschaft ermächtigt sein sollen (Gesammtvertretung). Die zur Ge-
sammtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen
16 II41]. Befindet sich der Gemeinschuldner mit Dritten in einem Mit-
eigenthume, in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gesellschaft, so er-
folgt die Theilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Konkurs-
verfahrens. 6
Eine Vereinbarung, durch welche bei einer Gemeinschaft nach Bruch-
n das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist,
nicht gegen die Konkursmasse. Das Gleiche gilt von einer Anordnung
Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat.
. 51 (441. Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigenthume
in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen
er auf ein solches Verhältniß sich gründenden Forderungen abgesonderte Be-
friedigung aus dem bei der Theilung oder sonstigen Auseinandersetzung er-
mittelten Antheile des Gemeinschuldners verlangen.
theile
oder
wirkt
dieses
k 64 (571. Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedigung beansprucht,
n die Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet,
r
Konkursmasse geltend machen, aus derselben aber nur für den Betrag
verhältnißmäßige Befriedigung verlangen, zu welchem er auf abgesonderte Be-
riedigung verzichtet, oder mit welchem er bei der letzteren ausgefallen ist.
68 (61). Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren
Versonen, welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften,
as Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Be-
riedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit
er Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
CPPO1T I1191 s. zu § 29 oben S. 48.
di BGB 421. Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß Jeder
u ganze Leistung zu wirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung
dier Eeinmal zu fordern berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger
ein Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu
„em Theile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben
sämmtliche Schuldner verpflichtet. 1
übri 422. Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die
rigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt,
er Hinterlegung und der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von
en übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.