Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Offene Handelsgesellschaft. 93 
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§127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf An- 
trag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung ent- 
zogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund 
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs- 
mäßigen Vertretung der Gesellschaft. 
§ 128. I128.] Die Gesellschafter haften für die Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesammtschuldner per- 
CPO 171 (157] Abs. 2. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, 
owie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt werden 
können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern ge- 
nügt die Zustellung an Einen derselben. · 
472[434].DerEidübereineThatsache,welchefüreinallenStreit- 
genossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß von Einfluß 
ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern 
nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung 
unzulässig ist. In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurück- 
iebung der übereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die 
nnahme des Eides haben sich nur diejenigen Streitgenossen zu erklären, 
welchen der Eid zugeschoben ist. 
Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu leistende Eid von 
einem oder mehreren derselben, oder ist der von einem Theile der Streitgenossen 
zu leistende Eid von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen 
verweigert anzusehen, so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob 
le Behauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr 
zu erachten sei. Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den Eid nicht leisten 
werden, so ist in Ansehung der übrigen Streitgenossen die Leistung des Eides 
nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben 
ur unerheblich erachtet. 
ob 473 (4351. Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung 
i er Zurückschiebung des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und nur 
nsoweit zulässig, als die vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person 
ührte, oder der Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen müßte. 
g tlininderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie 
en lährigen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht 
obemündigr sind, kann über Thatsachen, die in Handlungen derselben bestehen 
zurn Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder 
nabigeschoben werden, sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners 
ban den Umständen des Falls für zulässig erklärt wird. Das Gleiche gilt 
* einer prozeßfähigen Partei, die in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger 
reten wird 
find Auf Volljährige, welche unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, 
en in Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides diejenigen 
orschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei eingetretener Entmündi- 
gung gelten. v 
 
	        
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