— —
Offene Handelsgesellschaft. 93
—X
—
§127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf An-
trag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung ent-
zogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-
mäßigen Vertretung der Gesellschaft.
§ 128. I128.] Die Gesellschafter haften für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesammtschuldner per-
CPO 171 (157] Abs. 2. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen,
owie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt werden
können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern ge-
nügt die Zustellung an Einen derselben. ·
472[434].DerEidübereineThatsache,welchefüreinallenStreit-
genossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß von Einfluß
ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern
nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung
unzulässig ist. In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurück-
iebung der übereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die
nnahme des Eides haben sich nur diejenigen Streitgenossen zu erklären,
welchen der Eid zugeschoben ist.
Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu leistende Eid von
einem oder mehreren derselben, oder ist der von einem Theile der Streitgenossen
zu leistende Eid von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen
verweigert anzusehen, so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob
le Behauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr
zu erachten sei. Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den Eid nicht leisten
werden, so ist in Ansehung der übrigen Streitgenossen die Leistung des Eides
nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben
ur unerheblich erachtet.
ob 473 (4351. Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung
i er Zurückschiebung des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und nur
nsoweit zulässig, als die vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person
ührte, oder der Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen müßte.
g tlininderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie
en lährigen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht
obemündigr sind, kann über Thatsachen, die in Handlungen derselben bestehen
zurn Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder
nabigeschoben werden, sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners
ban den Umständen des Falls für zulässig erklärt wird. Das Gleiche gilt
* einer prozeßfähigen Partei, die in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger
reten wird
find Auf Volljährige, welche unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
en in Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides diejenigen
orschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei eingetretener Entmündi-
gung gelten. v