Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 95 
Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Ge- 
sellschaft befriedigen kann. 
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren 
Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter 
nicht statt. 
§ 130. I113.). Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, 
haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der 88 128, 
129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet 
oder nicht. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber un- 
wirksam. 
  
  
  
Vierter Titel. 
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.“ 
§ 131. I123.) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 
2. durch den Beschluß der Gesellschafter; 
8. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der 
Gesellschaft; 
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesell- 
schaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt; 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines 
Gesellschafters; 
durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. 
§ 132. I123 Nr. 5 Satz 2, Nr. 6 Satz 2, 124.] Die Kündigung 
eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit 
sir gegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; 
findmuß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte statt- 
en. 
4. 
5. 
6. 
8 133. I125.) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auf- 
ng der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer be- 
Gunmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen 
esellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung aus- 
gesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer 
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesent— 
rei 1 BGB 726. Die Gesellschaft endigt, wenn der erkennbare Zweck er- 
icht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. 
738 bis 740 f. unten zu § 143 S. 99. 
lösu
	        
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