——— ——
Offene Handelsgesellschaft. 97
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis
er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung
kennen muß.
8 137. Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters
aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen oder bei Gefahr im
Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fort—
zuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm
anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind
in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu
besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend.
Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle
der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Gesellschafters Anwendung.
8 138. I127.] Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn
ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über
sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in
welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst
werden würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereigniß ein-
tritt, aus der Gesellschaft aus.
§ 139. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle
des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fort-
gesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesell-
cchaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bis-
erigen Gewinnantheils die Stellung eines Kommanditisten ein-
geräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers
seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag
des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er
von dem Arfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, geltend gemacht
werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften des 8 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: ent-
mrechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das
decht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt
. Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
—
1 Siehe zu HG § 27 (oben S. 48).
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 7