Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

102 S6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. V. 8 147 -156. 
Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen 
Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämmt— 
liche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesell— 
schafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 
Auf Antrag eines Betheiligten kann aus wichligen Gründen 
die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in 
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in 
einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu 
den Gesellschaftern gehören. Als Betheiligter gilt außer den Gesell— 
schaftern im Falle des 8 135 auch der Gläubiger, durch den die 
Kündigung erfolgt ist. 
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs er— 
öffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters. 
§ 147. L134.] Die Abberufung von Liquidatoren geschieht 
durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Absatz 2, 3 Betheiligten; 
sie kann auf Antrag eines Betheiligten aus wichtigen Gründen auch 
durch das Gericht erfolgen. 
§ 148. [135 Abs. 1, 2.] Die Liquidatoren sind von sämmt- 
lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung in den Personen 
der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des 
Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die An- 
nahme den Thatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne 
daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen 
Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die 
Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht 
von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunter- 
schrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§ 149. I137 Abs. 1.] Die Liquidatoren haben die laufen- 
den Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige 
Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; 
zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte 
eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises 
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
§ 150. I131.] Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so 
können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in 
Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln 
handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister 
einzutragen. 
1 BGB 732 f. zu HGB NJ 143 S. 99. 
  
  
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