102 S6GB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. V. 8 147 -156.
Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen
Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämmt—
liche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesell—
schafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Auf Antrag eines Betheiligten kann aus wichligen Gründen
die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in
einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu
den Gesellschaftern gehören. Als Betheiligter gilt außer den Gesell—
schaftern im Falle des 8 135 auch der Gläubiger, durch den die
Kündigung erfolgt ist.
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs er—
öffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
§ 147. L134.] Die Abberufung von Liquidatoren geschieht
durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Absatz 2, 3 Betheiligten;
sie kann auf Antrag eines Betheiligten aus wichtigen Gründen auch
durch das Gericht erfolgen.
§ 148. [135 Abs. 1, 2.] Die Liquidatoren sind von sämmt-
lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung in den Personen
der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des
Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die An-
nahme den Thatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne
daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen
Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die
Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht
von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunter-
schrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 149. I137 Abs. 1.] Die Liquidatoren haben die laufen-
den Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige
Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen;
zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte
eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 150. I131.] Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so
können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in
Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln
handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister
einzutragen.
1 BGB 732 f. zu HGB NJ 143 S. 99.
.