Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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106 HG Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. II. 8 162—168. 
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Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer 
bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), wäh- 
rend bei dem anderen Theile der Gesellschafter eine Beschränkung der 
Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). 
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein Anderes vorgeschrieben ist, 
finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handels- 
gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. 
§ 162. I151 Abs. 2, 156.] Die Anmeldung der Gesellschaft 
hat außer den im 8 106 Absatz 2 vorgesehenen Angaben die Bezeich- 
nung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden 
von ihnen zu enthalten. 
Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der 
Kommanditisten anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort 
212. Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, 
wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst ent- 
scheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird. 
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt 
die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese 
Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. 
213. Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahn- 
verfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen. 
214. Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, 
bis der Konkurs beendigt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurück- 
genommen wird. 
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die in 
Folge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, 
ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Been- 
digung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach 
den Vorschriften des § 211. 
215. Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im 
Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig 
entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden 
Anwendung. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Mo- 
naten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Fest- 
stellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften 
der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. 
216. Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung 
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag 
vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die er- 
wirkte Vollstreckungsmaßregel nach Abs. 1 aufgehoben wird. 
217. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unter- 
brechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst 
nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen. 
 
	        
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