Kommanditgesellschaft. 107
der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht
bekannt gemacht.
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Komman—
ditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Aus-
scheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft ent-
sprechende Anwendung. .-
·§163.[157.]FürdasVerhältnißderGefellfchafterunter
einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der 88 164 bis 169.
§ 164. [158 Abs. 2, 3.]) Die Kommanditisten sind von der
Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können
einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht wider-
sprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Be-
trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vor-
schriften des § 116 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 165. 1159.] Die 88 112, 113 finden auf die Komman-
ditisten keine Anwendung.
§ 166. 160.] Der Kommanditist ist berechtigt, die abschrift-
Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre
ichtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen
esellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Komman-
ditisten nicht zu.
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen
ow#e die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
8107. I161 Abs. 1, 2.) Die Vorschriften des § 120 über
die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den
ommanditisten.
Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn
seinem Kapitalantheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den
etrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage
seines Kapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil.
§ 168. [161 Abs. 1, 162.) Die Antheile der Gesellschafter
an Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier
om Hundert der Kapitalantheile nicht übersteigt, nach den Vor-
schriften des § 121 Absatz 1, 2.
r In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt,
owie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein Anderes ver-
einbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältniß der
ntheile als bedungen.
lich e