Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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112 96B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. 8 189—194. 
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Gesellschaftsvertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen 
oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die 
rinzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden. 
§ 189. 1209e.] Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so 
hat der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien 
vorherzugehen. 
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die 
Betheiligung nach der Anzahl und,. falls verschiedene Aktien aus- 
gegeben werden, nach dem Betrag oder der Gattung der Aktien 
hervorgehen muß. 
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; 
sie hat zu enthalten: " 
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die im 8 182 
Absatz 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn 
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung 
ausgegeben werden, den Gesammtbetrag einer jeden; 
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und 
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern 
nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. 
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben 
oder außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen 
in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt 
ungeachtet eines hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung 
der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er auf 
Grund einer dem Absatz 2 entsprechenden Erklärung in der General- 
versammlung, die zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge- 
sellschaft berufen wird, stimmt oder später als Aktionär Rechte aus- 
übt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem 
gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet. 
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist 
der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
§ 190. 1209f, 175e Abs. 2.] Uebernehmen die Gründer alle 
Aktien, so haben sie gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft 
oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung 
den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen. 
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach 
der Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur 
Wahl des Aufsichtsraths zu berufen. 
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten
	        
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