Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Aktiengesellschaft. 113 
Vorstandes Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Bestellung in anderer Weise als durch Wahl der Generalver- 
sammlung zu geschehen hat. 
§F 1911. /209g.] Die Gründer haben im Falle des 8 186 Absatz 2 
in einer schriftlichen Erklärung die wesentlichen Umstände darzulegen, 
bon welchen die Angemessenheit der für die eingelegten oder über- 
nommenen Gegenstände gewährten Beträge abhängt. 
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf 
den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Er- 
werbs= und Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren, und 
im Falle des Übergangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft die 
Betriebsergebnisse aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben. 
§ 192. I209h Abs. 1.] Die Mitglieder des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. 
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Aussichtsraths 
zu den Gründern oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vor- 
theil oder für die Gründung oder deren Vorbereitung eine Ent- 
schädigung oder Belohnung ausbedungen oder liegt ein Fall des 
186 Absatz 2 vor, so hat außerdem eine Prüfung durch besondere 
Revisoren stattzufinden. 
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handels- 
standes berufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das 
Gericht bestellt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
§ 193. (209h Abs. 2, 3.] Die Prüfung hat sich insbesondere 
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, die 
in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals so— 
ie in Ansehung der im 8 186 vorgesehenen Festsetzungen von den 
Gründern gemacht sind. Der Inhalt der im § 191 bestimmten Er- 
arung ist auch in der Richtung zu prüfen, ob bezüglich der An- 
gemessenheit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände 
gewährten Beträge Bedenken obwalten. 
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Absatz 1 be- 
zeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. 
t Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handels- 
andes berufene Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar 
es Berichts einzureichen. Die Einsicht des eingereichten Berichts ist 
Jedem gestattet. 
8 194. Ergeben sich zwischen den im 8 192 Absatz 2, 3 be- 
Kichneten Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten 
kler den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Auf- 
zrungen und Nachweise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle, 
on welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich die Gründer 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 8 
  
  
  
 
	        
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