Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Aktiengesellschaft. 115 
  
  
  
  
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift 
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. " 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem 
Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
8 196. I[210a.] Haben die Gründer nicht alle Aktien über- 
nommen, so beruft das im § 195 bezeichnete Gericht eine General- 
versammlung der in dem Verzeichniß aufgeführten Aktionäre zur 
Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. . 
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Der Vorstand und der Aufsichtsrath haben sich über die Er- 
gebnisse der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung 
auf Grund der im § 193 Absatz 2 bezeichneten Berichte und ihrer 
urkundlichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vor- 
standes und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die 
Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen. . 
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß 
mindestens ein Viertheil aller in dem Verzeichniß aufgeführten 
itionäre umfassen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein 
Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese 
Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern 
hinsichtlich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungen des 8 186 
vorliegen und sich die Mehrheit der von anderen Aktionären ab- 
gegebenen Stimmen gegen die Errichtung erklärt. 6 
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, 
wenn die im § 182 Absatz 2 Nr. 1 bis 4, im § 183, im § 184 
Absatz 2 sowie die im § 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesell- 
schaftsvertrags abgeändert oder die im § 186 vorgesehenen Fest- 
etzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Das- 
selbe gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die im Gesellschafts- 
vertrage bestimmte Zeit verlängert oder die im Gesellschaftsvertrage 
für Beschlüsse der Generalversammlung vorgesehenen erschwerenden 
rfordernisse beseitigt werden sollen. 
„Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktio- 
naren mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. 
b §197. I210b.] Soweit nicht in den 88 190, 196 ein Anderes 
estimmt ist, finden auf die Berufung und Beschlußfassung der vor 
dir Eintragung der Gesellschaft stattfindenden Generalversammlungen 
ie Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft 
dach der Eintragung maßgebend sind. 
re 8 198. Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
"t gister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegen- 
and des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der 
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