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116 SGB Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. III. Tit. I. § 199—202.
Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Mitglieder des Vor-
standes anzugeben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über
die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder
des Vorstandes oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft,
so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
§ 199. I210c.]) In die Veröffentlichung, durch welche die Ein-
tragung bekannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Ein-
tragung aufzunehmen:
1. die sonstigen im § 182 Absatz 2, 3 und in den 88 183, 185,
186 bezeichneten Festsetzungen;
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden;
3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe,
ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben;
4. der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf-
sichtsraths.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der An-
meldung der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von
dem Prüfungsberichte des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der
Revisoren, bei dem Gericht Einsicht genommen werden kann. Im
Falle des § 193 Absatz 3 ist ferner bekannt zu machen, daß von dem
Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Vertretung des
Handelsstandes berufenen Organ Einsicht genommen werden kann.
§ 200. I211.] Vor der Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haftet der
Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesammt-
schuldner.
Die Antheilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft
nicht übertragen, Aktien oder Interimsscheine können vorher nicht
ausgegeben werden.
§ 201. I212, 179 Abs. 2, 3.] Die Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen
Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durch sämmtliche Mit-
glieder des Vorstandes zu bewirken.
Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder
in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des
§ 195 Absatz 2, 3 finden keine Anwendung.
Die Eintragung hat die im § 198 bezeichneten Angaben zu
enthalten.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt