Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Altiengesellschaft. 117 
— — 
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung auch die 
sonstigen im 8 182 Absatz 2, 3 und in den 88 183, 185 bezeich- 
neten Festsetzungen aufzunehmen. Erfolgt die Eintragung innerhalb 
der ersten zwei Jahre, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister 
ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind alle im 8 199 bezeich- 
neten Angaben zu veröffentlichen; in diesem Falle ist der Anmeldung 
ein Exemplar der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gericht- 
ichen Bekanntmachung beizufügen. 
Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das 
Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, sofern der Gegenstand 
es Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im In- 
lande der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese mit der An- 
meldung nachzuweisen. Die Angaben, deren öffentliche Bekannt- 
machung nach Absatz 4 zu erfolgen hat, sind in der Anmeldung 
aufzunehmen. 6 
3 202. I213a.] Der Gesellschaft sind die Gründer für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie in Ansehung 
er Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals sowie in An- 
sehung der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der 
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Ge- 
ammtschuldner verhaftet; sie haben, unbeschadet der Verpflichtung 
um Ersatze des sonst etwa entstehenden Schadens, insbesondere einen 
an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu über- 
nehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die 
lucht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen 
ist, zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen 
oder Uebernahmen der im 8 186 bezeichneten Art böslicherweise ge- 
hädigt, so sind ihr alle Gründer für den Ersatz des entstehenden 
adens als Gesammtschuldner verpflichtet. 
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche 
gLädigung weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesell- 
schaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche die Betheiligung 
es Aktionärs in Kenntniß seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen 
aben, als Gesammtschuldner zum Ersatze verpflichtet. 
Mit den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als 
Gesammtschuldner verpflichtet: 
wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Grün- 
ungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur 
eit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.